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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Immobilienservice Berlin

I.Angebote

Unseren Angeboten liegen die uns übergebenen Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf, -vermietung bzw. –verpachtung bleiben vorbehalten.

II.Unbefugte Weitergabe

Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt es aufgrund unbefugter Weitergabe zu einem Vertrag, so ist der Empfänger verpflichtet Schadensersatz in Höhe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfall angefallen wäre. Weisen wir nach, daß uns durch unbefugte Weitergabe unserer Informationen durch den Auftraggeber eine Provision entgangen ist, ist uns die Provision vom Auftraggeber zu zahlen, die wir insgesamt durch unsere Tätigkeit hätten erzielen können, also bis zur Höhe der Provision nach Ziffer VII.

III.Vorkenntnis

Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bereits bekannt, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies hat uns der Empfänger binnen 5 Arbeitstagen per Einschreiben, Fax oder E-Mail zur Kenntnis zu bringen, unter gleichzeitiger Nennung des anderweitig erbrachten Nachweis. Anderenfalls ist in jedem Falle bei Abschluß eines Vertrages über das nachgewiesene Objekt eine Provision zu zahlen. 

IV.Entstehen des Provisionsanspruches

Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald infolge unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung sowie Inanspruchnahme unserer Dienstleistung ein Vertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt hier sinngemäß. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustanden gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen wirtschaftlich identisch ist bzw. in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Gleiches gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z. B. Kauf statt Miete, Erbbaurecht statt Miete oder Erbbaurecht statt Kauf).

Angebote, die im Vorfeld freiverkäuflich angeboten und zu einem späteren Zeitpunkt im Wege einer Zwangsversteigerung käuflich erworben werden, so ist der Zuschlagspreis als maßgeblich und als Grundlage zu betrachten. Es gelten die gleichlautenden Provisionssätze (siehe Ziffer VII – Kauf).

Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn ein abgeschlossener Vertrag durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt. Gleiches gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, sofern das Rücktrittsrecht aus einer von einer Partei zu vertretenden Gründen oder sonstigen, in der Person einer Partei liegenden Gründen ausgeübt wird.

V.Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

VI.Fälligkeit des Provisionsanspruches

Unser Provisionsanspruch wird bei Abschluß des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug. Im Verzugsfalle sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig.

VII.Provisionssätze

Die nachstehend aufgeführten Provisionssätze entsprechen den üblichen Maklerprovisionen. Sie gelten mit Abschluß des Maklervertrages als vereinbart.

Kauf
Bei An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken: 7,14 % vom Käufer (bezogen auf den Kaufpreis und alle damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen). Die Provision wird auch geschuldet für mitverkauftes Zubehör.

Erbbaurecht
Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten: 7,14 % vom Erbbaurechtserwerber (bezogen auf den auf die Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins).

An- und Vorkaufsrecht
Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten: 1,19 % vom Berechtigtem (bezogen auf den Verkaufs- bzw. Verkehrswert).

Vermietung und Verpachtung
bei Verträgen bis zu 5 Jahren: zwei Bruttomonatsmieten vom Mieter
bei Vertragsdauer von über 5 Jahren: 3,57 % des Bruttovertragswertes, max. aus der 10-Jahresmiete.
Bei Vereinbarungen von Optionen hinsichtlich Fläche oder Laufzeit bzw. bei Vormietvereinbarungen unabhängig von vorstehenden Provisionssätzen weiteren 1,5 Bruttomonatsmieten zzgl. gesetzlicher MwSt. (vom Mieter).

Die genannten Provisionssätze verstehen sich jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zur Bruttomonatsmiete gehören, mit Ausnahme der MwSt., auch alle vertraglich vereinbarten geldwerten Zuwendungen, einschließlich der Abschlagszahlungen oder vereinbarten Pauschalen für Verbrauchs- und Nebenkosten.

Bei in anderen Bundesländern gelegenen Angeboten gelten die dort üblichen Provisionssätze.

VIII.Tätigwerden für Dritte

Wir sind berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil entgeltlich tätig zu werden.

IX.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin

 
 
 
 
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